Senatus consultum ultimum

Der lateinische Begriff senatus consultum ultimum (äußerster Beschluss des Senats, kurz SCU) bezeichnet den Staatsnotstand in der späten römischen Republik, verhängt durch den Senat.

Der Beschluss bevollmächtigte die beiden Konsuln, alles zu unternehmen, um Schaden vom Staat abzuwenden („videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat“; deutsch „Mögen die Konsuln zusehen, dass der Staat keinen Schaden nehme“). Die Vollmachten werden bei Sallust in De coniuratione Catilinae beschrieben.[1] Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen[2] und den Konsuln diktatorische Vollmachten übertragen.[3] Das senatus consultum ultimum war vornehmlich als senatorische Waffe in Reaktion auf die Folgen der revolutionären Phase des Volkstribunats geschaffen worden.[4]

Zwar waren Gewaltanwendungen, Hinrichtungen römischer Bürger ohne Gerichtsurteil und Truppenaushebungen möglich, andererseits schützte das senatus consultum ultimum nicht vor späterer Anklage, da die Popularen die Rechtmäßigkeit dieses eigens zu ihrer Bekämpfung eingerichteten Notstands nie anerkannten. So wurde Lucius Opimius, der sich als erster auf einen solchen Beschluss vom Jahre 121 v. Chr. hatte berufen können, als Mörder des Gaius Gracchus angeklagt, von diesem Vorwurf jedoch freigesprochen; weniger Glück hatte Marcus Tullius Cicero, der für die Hinrichtung der Anhänger von Lucius Sergius Catilina in die Verbannung geschickt wurde.

Trotz des Namens war das SCU nicht die letzte Notmaßnahme des Senats, sondern die zweitletzte, da die – zur Hoch-Zeit der Republik unübliche – Einsetzung eines Diktators noch darüber hinausging und ebenfalls durch den Senat erfolgte.

  1. Sallust, De coniuratione Catilinae, 29, 3.
  2. Plutarch, Caius Gracchus, 14.1-2. (online)
  3. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001), ISBN 3-205-07171-9, S. 4–16.
  4. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 650–654 (650).

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